Was sind die Aufgaben eines Störfallbeauftragten?

Von einer genehmigungspflichtigen Anlage kann sowohl für die Umwelt als auch für die Menschen, die in der Umgebung dieser Anlage arbeiten oder leben, eine direkte Gefährdungslage ausgehen. Aus diesem Grund verpflichtet das Immissionsschutzrecht mit § 58a Absatz 1 des Betriebsimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) den Betreiber der Anlage zumindest einen Störfallbeauftragten zu bestellen.

Definition: Störfallbeauftragte

Störfallbeauftragte – auch als Immissionsschutzbeauftragte bekannt – werden von dem Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage beauftragt, um sicherheitsrelevante Aspekte zu dieser Anlage zu klären. Bei der Beauftragung kommen die Vorschriften des Immissionsrechts zur Anwendung.

Was ist bei der Beauftragung eines Störfallbeauftragten zu beachten?

Bei dem Störfallbeauftragten muss es sich nicht um einen externen Dienstleister handeln. Beauftragt der Betreiber einen eigenen Mitarbeiter, muss er einen Interessenkonflikt vermeiden. Dies bedeutet, dass der Störfallbeauftragte nicht mit der Person identisch ist, der für den Betrieb und die Wartung der Anlage zuständig ist. Werden in einem Betrieb mehrere genehmigungspflichtige Anlagen eingesetzt, empfiehlt es sich, dass der Betreiber mehrere Störfallbeauftragte bestellt. Abhängig von dem Standort des Betriebs, in dem die genehmigungsbedürftige Anlage steht, ist dies auch durch eine behördliche Vorgabe der Kommunalverwaltung vorgegeben.

Dem Unternehmer steht es darüber hinaus frei, eine externe Person mit der Überwachung einer genehmigungspflichtigen Anlage zu beauftragen.

Ist das Unternehmen in einem Konzernverbund integriert, steht es den Regelungen des Immissionsrechts nicht entgegen, wenn der Konzern eine Person mit der Überwachung der Störanfälligkeit aller genehmigungspflichtigen Anlagen betraut.

Welche Aufgaben übernimmt der Störfallbeauftragte?

Die Hauptaufgabe des Störfallbeauftragten besteht darin, der Geschäftsleitung oder dem Betreiber einer Anlage beratend zur Seite zu stehen. Er trägt dafür Sorge, dass von der genehmigungspflichtigen Anlage keine Gefährdung für Umwelt und Mensch ausgeht.

Um seine Hauptaufgabe zu erledigen, entwickelt der Störfallbeauftragte umweltfreundliche Verfahren – die z. B. im Produktionsprozess zum Einsatz kommen – und wirkt maßgeblich an deren Umsetzung in dem Betrieb mit.

Darüber hinaus achtet der Immissionsschutzbeauftragte darauf, dass die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der Verordnungen von dem Unternehmen eingehalten wurden, das ihn beauftragt hat. Er erfüllt diese Aufgaben, indem er die genehmigungspflichtigen Anlagen regelmäßig kontrolliert und Messungen vornimmt, aus den en sich eine Zunahme der Gefahrenlage ableiten lässt. Stellt er hierbei Mängel fest, muss er den Betreiber umgehend darüber informieren. Außerdem übernimmt er die Aufgabe, Vorschläge zur Behebung der Gefährdungslage zu entwickeln.

Gegenüber einer Überwachungsbehörde besteht für den Störfallbeauftragten keine Anzeigepflicht. Seine Mitteilungspflicht bezieht sich allein auf das Unternehmen, das ihn beauftragt hat. Er muss z. B. auch die Mitarbeiter eines Betriebs aufklären, wenn sich nach Überprüfung einer Anlage eine erhöhte Gefährdungslage für den Betrieb ergibt. Hierzu nutzt der Immissionsschutzbeauftragte Informationsveranstaltungen und Schulungen. Außerdem obliegt ihm die Pflicht des Verteilens von Broschüren und Plakaten.

Die Rechte des Störfallbeauftragten

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Immissionsschutzbeauftragte die folgenden Rechte:

Vortragsrecht

Damit der Immissionsschutzbeauftragte die Betriebsangehörigen umfassend über die Gefährdungslage einer genehmigungspflichtigen Anlage informieren kann, muss der Unternehmer ihm ein freies Vortragsrecht einräumen. Hierbei kann der Störfallbeauftragte auch seine Bedenken äußern, wenn er z. B. den Einsatz einer genehmigungspflichtigen Anlage für zu gefährlich hält.

Kündigungsschutzrecht

Das Immissionsrecht bestimmt, dass ein Mitarbeiter, der als Störfallbeauftragter für das Unternehmen tätig ist, nicht gekündigt werden kann. Der Kündigungsschutz besteht während der Dauer der Tätigkeit und ist bis zu einem Jahr nach der Abberufung gültig.

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